Leitfaden für Stellplätze

Campingferien sind im Trend. Gerade in der Hochsaison, wenn Campingplätze bereits Wochen im Voraus ausgebucht sind, trifft man oft Wohnmobile und Campervans an Waldränder, Schulhof- oder sonstigen Parkplätzen an.

Damit der Wohnmobiltourismus nicht zur Belastung der Natur und Bevölkerung wird, sind nachhaltige Lösungen gesucht.

Wer sind unsere Wohnmobil- und Campervan-Touristen?

  • Sie sind zwischen 35 und 75 Jahre jung und meist als Paar unterwegs.
  • Ihre Reisemotive sind Entspannung und Aktivitäten in der Natur.
  • Im Schnitt übernachten sie 1 bis 3 Nächte am selben Ort.
  • Die Tagesausgaben für Erkundungstouren, Verpflegung etc. liegen bei rund CHF 90.- pro Person.

Wie lauten die behördlichen Vorgaben?

Ein gewerbsmässiges zur Verfügung stellen von Stellplätzen ist grundsätzlich baubewilligungspflichtig. Entscheidend dabei ist die Zonenkonformität. In welcher Zone sich das Grundstück befindet und welche entsprechenden Vorschriften gelten, weiss die zuständige Gemeinde. Als Grundinformationen können folgende Aussagen bereits vorweggenommen werden:

  • Ein öffentlicher Parkplatz einer Gemeinde benötigt eine entsprechende Anpassung in der Parkplatzspezifizierung.
  • Restaurants innerhalb der Bauzone dürfen auf ihrem privaten Parkplatz ohne Bewilligung Stellplätze anbieten.
  • Ein Neubau eines öffentlichen Stellplatzes muss zwingend in der Bauzone, Freizeit- / Öffentlichkeitszone oder Gewerbe- / Industriezone liegen.

Das Amt für Raumentwicklung des Kanton Thurgau hat eine Informationsbroschüre zu den Bewilligungsvoraussetzungen für agrotouristische Angebote publiziert. Folgende Voraussetzungen gelten für die Landwirtschaftszone:

Grundvoraussetzungen

  • Es liegt ein landwirtschaftliches Gewerbe vor.
  • Der Nebenbetrieb muss dem Hauptbetrieb baulich und betrieblich untergeordnet sein. Die Führung des Hauptbetriebs darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Der Nebenbetrieb muss räumlich und sachlich einen «engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe» aufweisen.
  • Der Nebenbetrieb muss in nicht mehr für den Hauptbetrieb benötigten, bestehenden Bauten und Anlagen untergebracht werden.
  • Der Nebenbetrieb muss von der Betriebsleiterfamilie persönlich geführt werden und die anfallende Arbeit überwiegend selbst leisten.
  • Der Nebenbetrieb muss die gleichen rechtlichen Anforderungen erfüllen, wie sie für ein vergleichbares Gewerbe in der Bauzone gelten.

Weitere Voraussetzungen

  • Die Baute wird für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt.
  • Die neue Nutzung hat keine Ersatzbaute zur Folge.
  • Es ist höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung.
  • Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke ist nicht gefährdet.
  • Dem Vorhaben stehen keine überwiegenden Interessen entgegen.

Die Erläuterungen der genannten Voraussetzungen sowie Informationen zum Einreichen der Baubewilligung finden sich hier:

Wohnmobilland Schweiz unterstützt interessierte Betriebe und Gemeinden mit ihrer Erfahrung, geeignete Stellplätze zu erstellen.

Bei Fragen zu konkreten Vorhaben berät Sie das Amt für Raumentwicklung gerne. Unter Organisation - Bauen ausserhalb der Bauzone - Gemeindezuteilung nach Fachperson finden Sie die entsprechende Ansprechperson.

Wie werden die potenziellen Gäste mit dem Angebot bekannt gemacht?

Für die Gästeempfehlung vor Ort freut sich Thurgau Tourismus über Ihre Kontaktaufnahme, sobald ein Stellplatz von Kanton oder Gemeinde bewilligt ist.

Aber auch in der Onlinesuche kursieren viele Websites, auf denen Stellplätze aufgelistet, umschrieben und bewertet werden. Nachfolgend sind die von Thurgau Tourismus empfohlenen Plattformen aufgeführt: